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Zusammenfassung
Unternehmer müssen laut Arbeitsstättenverordnung und DGUV für Erste Hilfe im Betrieb sorgen. Diese Pflichten umfassen die Bereitstellung von Material, Schulung von Ersthelfern und Dokumentation von Erste Hilfe-Maßnahmen. Die Kennzeichnung der Erste-Hilfe-Stationen erfolgt einheitlich durch grüne Symbole mit weißen Piktogrammen. Auch Arbeitnehmer können zur Ersthelfer-Schulung verpflichtet werden, die als Arbeitszeit gilt. Bei mehr Beschäftigten oder höherem Risiko sind zusätzliche Maßnahmen, wie die Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen oder das Vorhalten eines Betriebssanitäters, notwendig.
Inhaltsverzeichnis
Beratung zu Erste Hilfe
Ersten Hilfe Pflichten für Unternehmer
Die Pflicht des Unternehmers zur Einrichtung, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe im Betrieb ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert in der ASR A4.3 sowie den DGUV Informationen (Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung).
Unter anderem hat der Arbeitgeber die notwendigen Mittel, Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern zu sorgen.
Weiterhin besteht eine Dokumentationspflicht aller Erste Hilfe Leistungen, zum Beispiel mithilfe des Brewes
zur Dokumentation von Unfällen und Hilfeleistungen. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln und 5 Jahre aufzubewahren.Erste Hilfe- und Rettungseinrichtungen sind gut sichtbar mit eindeutigen Erkennungsmerkmalen zu kennzeichnen. Europaweit sind dies weiße Symbole auf grünem Grund.
Die Verpflichtung der Unternehmen,
und Erste Hilfe Ausrüstung für die Ersthelfer vorzuhalten schließt auch die Sorgfaltspflicht ein, verbrauchtes Erste Hilfe Material zu ersetzen sowie nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums auszutauschen.Erste Hilfe Pflichten für Arbeitnehmer
Im Rahmen der Ersten Hilfe im Betrieb haben auch Arbeitnehmer Pflichten zu erfüllen, so genannte Unterstützungspflichten. Auf dieser Basis können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, sich zum betrieblichen Ersthelfer aus- und weiterbilden zu lassen. Die Pflicht ergibt sich aus § 16 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes und § 28 der DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention". Jeder beliebige Mitarbeiter kann zum Ersthelfer ernannt und ausgebildet werden.
Um Ersthelfer zu werden, muss eine entsprechende Ausbildung im Rahmen eines Erste Hilfe Kurses absolviert werden. Dieses Wissen ist aller 2 Jahre durch ein Erste Hilfe Fortbildungstraining aufzufrischen.
Die Kosten für die Kurse tragen die zuständigen Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften. Da es sich um eine Pflichtveranstaltung für den Arbeitnehmer handelt, ist die Kurszeit als Arbeitszeit einzustufen und muss entsprechend vergütet werden.
Erste Hilfe im Betrieb
Im Ernstfall sollte Erste Hilfe unter Kollegen eine Selbstverständlichkeit sein. Um eine fachgerechte Erstversorgung bis zum Eintreffen eines Notarztes oder einer ärztlichen Versorgung zu gewährleisten, schreibt die DGUV die Ausbildung und Benennung von betrieblichen Ersthelfern vor.
Auch die Bereitstellung der erforderlichen Erste Hilfe Ausrüstung in ausreichender Art und Weise ist entsprechend der Unternehmensgröße und dem branchenspezifischen Risiko wichtiger Pfeiler der Organisation betrieblicher Erster Hilfe.
Betriebliche Ersthelfer
Unternehmen mit mindestens 2 Beschäftigten benötigen einen Ersthelfer. Ab 20 und mehr Beschäftigten steigt die Zahl der Ersthelfer je nach Branche:
- Verwaltungs- und Handelsbranche: 5% aller anwesenden Mitarbeiter
- Sonstige Betriebe: 10% aller anwesenden Mitarbeiter
Die Angabe der Personenzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Personen, die gleichzeitig auf dem Betriebsgelände, einer Baustelle oder in den Arbeitsräumen anwesend sind, nicht auf die Gesamtmitarbeiterzahl des Unternehmens. Jedoch muss gewährleistet sein, dass zu jedem Zeitpunkt die geforderte Anzahl Ersthelfer anwesend ist, um im Ernstfall Erste Hilfe leisten zu können.
Betriebssanitäter
Einen ausgebildeten Betriebssanitäter benötigen Unternehmen, wenn
- Mehr als 1500 versicherte Beschäftigte tätig sind
- Mehr als 250 Versicherte tätig sind und ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt und es Art, Schwere und Zahl der Unfälle erfordern
- auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte tätig sind
Der Betriebssanitäter kann erweiterte Erste Hilfe leisten, da seine Ausbildung umfangreicher und vielschichtiger ist. Neben theoretischen und praktischen Kenntnissen im Bereich der Notfallmedizin kann er medizinische Geräte bedienen und Notärzten assistieren.
Weiterhin ist er für die regelmäßige Prüfung und Wartung von Erste Hilfe Mitteln und Räumen zuständig.
Erste Hilfe Material
Erfolg und Wert der Ersten Hilfe sind auch davon abhängig, dass die richtigen Hilfsmittel eingesetzt werden. Erste Hilfe kann nur geleistet werden, wenn die dafür notwendige Erste Hilfe Ausrüstung und Verbandsstoffe zur Verfügung stehen.
Im Brewes Shop erhalten Sie qualitativ hochwertige Erste Hilfe Produkte zu einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis. Unser Sortiment umfasst Erste Hilfe Material von bekannten Herstellern wie
von Söhngen, und von Wero, von Plum oder von Leina.Die Unfallverhütungsvorschrift und die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.3 enthalten allgemeine Vorgaben über die Art, Menge und den Aufbewahrungsort der vorzuhaltenden Erste Hilfe Materialien im Betrieb.
Die konkreten Erfordernisse richten sich nach Betriebsgröße und den vorhandenen betrieblichen Gefahren. Sie werden über die Gefährdungsbeurteilung bestimmt.
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Anzahl Verbandskästen |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1-50 | 1 nach DIN 13157 |
51-300 | 1 nach DIN 13169 | |
ab 301 | 2 nach DIN 13169 | |
je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich | 1 nach DIN 13169 | |
Herstellungs-, Verarbeitungs und vergleichbare Betriebe | 1-20 | 1 nach DIN 13157 |
21-100 | 1 nach DIN 13169 | |
ab 101 | 2 nach DIN 13169 | |
je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich | 1 nach DIN 13169 | |
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen | 1-10 | 1 nach DIN 13157 |
11-50 | 1 nach DIN 13169 | |
ab 51 | 2 nach DIN 13169 | |
je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich | 1 nach DIN 13169 |
Aufbewahrung von Erste Hilfe Material
Das Erste Hilfe Material und Verbandsmaterial muss so aufbewahrt werden, dass es für die Ersthelfer leicht zugänglich ist und bei einem Unfall unmittelbar griffbereit zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck muss der Aufbewahrungsort entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift gekennzeichnet sein.
Die Aufbewahrungsorte für die Erste Hilfe Ausstattung richten sich in erster Linie nach der Struktur des Betriebes: Ausdehnung und Räumlichkeiten, Betriebsarten und der räumlichen Verteilung der Arbeitsplätze. Außerdem dürfen Unfallschwerpunkte nicht außer Acht gelassen werden.
Das Erste Hilfe Material muss während der Aufbewahrung gegen schädigende Einflüsse insbesondere Verunreinigungen, Nässe und hohe Temperaturen geschützt werden.
Neben mobilen Behältnissen wie
können auch benutzt werden.Erste Hilfe Raum
In größeren Unternehmen oder Betrieben bestimmter Branchen mit erhöhtem Gefährdungsgrad ergibt sich die Notwendigkeit eines Erste Hilfe Raums, früher auch Sanitätsraum genannt.
Ein Erste Hilfe Raum/Sanitätsraum ist erforderlich:
- Bei mehr als 100 Beschäftigten in einem Unternehmen, wenn besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen
- Bei Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigen. Diese Angabe beziehts sich nicht auf die Gesamtzahl der Mitarbeiter, sondern auf die Anzahl gleichzeitig anwesender Arbeitnehmer
- Auf einer Baustelle mit mehr als 50 Beschäftigen einschließlich Subunternehmer
Die
richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und nach der Gefährdungsbeurteilung.Weitere Informationen und Ausstattungsbeispiele sind im Anhang 2 der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb“ oder in den Technischen Regel für Arbeitsstätten A 4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" enthalten.
Zum geeigneten Inventar gehören beispielsweise
und . Als Mittel zur Ersten Hilfe sollten oder auch zur Verfügung stehen.Erste Hilfe Kennzeichnungen und Aushänge
Erste Hilfe- und Rettungseinrichtungen werden mit europäisch genormten
gekennzeichnet, dies sind weiße Symbole auf grünem Grund.Nach § 24 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ist der Unternehmer verpflichtet, durch berufsgenossenschaftliche Aushänge wie z.B. "Erste Hilfe" nach DGUV Information 204-001 oder in einer anderen zweckmäßigen Form Hinweise über Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb anzubringen. Der
in Plakatform enthält Hinweise für die Ersthelfer, um sie an Schwerpunkte in ihrer Ersthelferausbildung zu erinnern.Häufige Fragen
Frage:
Welche Erste-Hilfe-Pflichten haben Unternehmer im Betrieb?
Antwort:
Unternehmer müssen laut Arbeitsstättenverordnung sicherstellen, dass genügend Erste-Hilfe-Material, gut ausgebildete Ersthelfer und klare Kennzeichnungen im Betrieb vorhanden sind. Die Dokumentation aller Erste-Hilfe-Leistungen und der regelmäßige Austausch von Verbandsmaterial gehören ebenfalls zu den Pflichten.
Frage:
Welche Pflichten haben Arbeitnehmer bezüglich der Ersten Hilfe im Unternehmen?
Antwort:
Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, eine Erste-Hilfe-Ausbildung zu absolvieren und alle zwei Jahre aufzufrischen. Diese Schulung gilt als Arbeitszeit und wird von der Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft übernommen.
Frage:
Wann ist ein Erste-Hilfe-Raum im Unternehmen erforderlich?
Antwort:
Ein Erste-Hilfe-Raum ist notwendig, wenn in einem Betrieb mehr als 100 Personen oder auf einer Baustelle mehr als 50 Personen tätig sind. Die Ausstattung richtet sich nach betrieblichen Anforderungen und den spezifischen Gefahren vor Ort.